KOSTEN ALS AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG STEUERLICH ANSATZFÄHIG!!
Der Beginn eines neuen Jahres bringt eine unangenehme Tätigkeit mit sich: Die Steuererklärung muss erstellt werden. Dabei kann eine Implantatbehandlung gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
Je nach Familienstand, Kinderzahl und Einkünften bewegt sich dabei die zumutbare Eigenbelastung bei 1-7% der Jahreseinkünfte.
Beispiel: Das Einkommen einer Familie mit drei Kindern beträgt 50.000 Euro. Wenn dabei mehr als 1% (500,-€) davon für eine Implantatbehandlung aufgewendet werden muss, dann kann der übersteigende Betrag bei der Steuererklärung angegeben werden (Praxis Implantologie 1/2011). Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat am 28. November 2007 (AZ: 2 K 5507/04, Abruf-Nr. 081186 unter www.iww.de) entschieden, dass Aufwendungen für Zahnimplantate Krankheitskosten sind und bei den außergewöhnlichen Belastungen in voller Höhe berücksichtigt werden. Das Finanzamt wollte nur den Teil anerkennen, der von der Krankenkasse übernommen wurde. Das waren im Falle der Klägerin gerade 18% der gesamten Kosten. Das Gericht sah dies anders.
Zitat: „Die von der Klägerin gewählte Methode der Versorgung…ist neben der Möglichkeit einer herausnehmbaren Prothese gerichtsbekannt heute gängiger Standart. ….Sie stellt keine Außenseitermethode dar. … Die Klägerin muss sich auch nicht auf die preiswertere Methode einer Versorgung mit preiswerterem Zahnersatz verweisen lassen. Die Beschränkung des Kataloges der gesetzlichen Krankenversicherer auf herausnehmbaren Zahnersatz, bzw. bei fest implantiertem Zahnersatz auf eine kleinen Anteil ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich.“