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Zahnlosigkeit durch Parodontitis


Zahnlosigkeit durch Parodontitis: Gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten für Implantate übernehmen

Eine gesetzliche Krankenkasse muss einer Patientin mit einer durch Parodontitis verursachten Zahnlosigkeit die Kosten für Implantate im Rahmen der Ausnahmeindikationen bezahlen. So hat das Sozialgericht Hannover entschieden (SG, Urteil vom 12.04.2019,AZ. S89KR434/18,dejure.org).
Das Urteil ist insofern bemerkenswert, da die Zahnlosigkeit durch Parodontitis nicht in den Ausnahmeindikationen lt. SBG V und Behandlungsrichtlinie enthalten sind.

Ausnahmeindikationen, bei denen die Krankenkasse Implantatversorgungen bezuschussen muss, sind:

•    Zustand nach Tumoroperationen
•    Entzündungen des Kiefers
•    große Zysten oder Knochenerkrankungen
•    dauerhafte Mundtrockenheit
•    Nichtanlage von Zähnen
•    nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund-Kiefer-Gesichtsbereich

In diesen Fällen erstattet die Krankenkasse die entsprechende Leistung einschließlich erforderlicher Prothetik als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung.

Geklagt hatte in diesem Fall eine 54jährige Patientin, deren Zähne wegen einer ausgeprägten Parodontitis entfernt werden mussten und der Totalprothesen eingegliedert wurden. Die untere Prothese verursachte Schmerzen und offen Druckstellen.
Die Patientin beantragte die Kostenübernahme für Implantate, die von der Krankenkasse abgelehnt wurde.
Nach dem Urteil des Sozialgerichts ist ein durch Parodontitis verursachter zahnloser Unterkiefer die Voraussetzungen einer seltenen Ausnahmeindikation auch wenn zwar die Parodontitis an sich nicht selten, wohl aber die Schwere der Folgen (komplette Zahnlosigkeit) selten ist.
Das Gericht führte aus, dass Zahnlosigkeit einen „regelwidrigen“ Körperzustand darstellt und behandlungsbedürftig ist.

(Aus Praxis Implantologie 12/19)
 

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